Themen: § 1664 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB

Sofern Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen, hat das Kind einen Anspruch aus § 1664 Abs. 1 BGB. Ferner kommt eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht.

Sachverhalt

Die zu diesem Zeitpunkt dreijährige Klägerin besuchte gemeinsam mit ihren Eltern ein Reitturnier. Dabei lief das Kind in den Bereich der abseits geparkten Pferdeanhänger, wo sie sodann in einen offenen Pferdeanhänger einstieg. Dort wurde sie von einem Pferdehuf getroffen und verletzt.

Entscheidungsgründe:

Der BGH entschied, dass die Eltern gegenüben ihrem Kind aus § 1664 Abs. I BGB haften. Dadurch, dass das Kind unbeaufsichtigt in den Pferdehänger gelangen konnte, verletzen die Eltern ihre Aufsichtspflicht. Der Anspruch des Kindes ergibt sich aus § 1664 Abs. 1 BGB. Dabei beurteilt sich der Maßstab der erforderlichen Aufsicht laut dem BGH nach dem Alter, der Eigenart sowie dem Charakter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schäden zu verhindern. Dabei müssen die Umstände der konkreten Situation stets berücksichtigt werden. Spielen Kinder an einer Straße oder an einer ähnlich gefährlichen Umgebung, ist der Sorgfaltsmaßstab dementsprechend höher einzustufen. Im vorliegenden Fall hätte den Eltern bewusst sein müssen, welche Gefahren auf einem Reitturnier bestehen. Ein möglicher Kontakt zu Pferden war offensichtlich, sodass das dreijährige Kind nicht unbeaufsichtigt sein durfte. Die Eltern verletzten somit ihre Aufsichtspflicht.

Daneben kommt noch eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Körperverletzung in Betracht.

Im Zuge dessen entschied der BGH auch, dass der Turnierveranstalter sowie der Pferdehalter sich darauf verlassen dürfen, dass Kinder auf einer solchen Veranstaltung ordnungsgemäß beaufsichtigt werden. 

Quelle: BGH, Urteil vom 19.01.2021 – VI-ZR 210/18

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