Sachverhalt:

Die Klägerin lebt mit ihrer Mutter in einem Haushalt, die Eltern der Klägerin sind getrennt, teilen sich das Sorgerecht. Die zu diesem Zeitpunkt dreijährige Klägerin ging mit ihrem Vater und dessen angeleintem Hund spazieren, wobei die Klägerin über die Hundeleine stolperte, nachdem der Hund plötzlich seine Laufrichtung wechselte. Dabei stürzte sie auf ihr Gesicht. Der Vater der Klägerin besaß eine Tierhalterhaftpflichtversicherung. Die Klägerin geht aus abgetretenem Recht gegen die Versicherung vor und macht einen Schadenersatzanspruch aus § 833 S. 1 BGB geltend.

Entscheidungsgründe:

Der BGH urteilte, dass die Klage zulässig, jedoch unbegründet sei. Der § 833 S. 1 sei durch § 1664 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Während des Spaziergangs übte der Vater seine elterliche Sorge aus, sodass für die Haftung als Maßstab gemäß § 1664 Abs. 1 BGB nur die eigenübliche Sorgfalt greife. Ein Fehlverhalten seitens des Vaters wurde nicht angeführt. In dem Sturz realisierte sich vielmehr allein die spezifische Tiergefahr. § 1664 I BGB schließt die allgemeine Gefährdungshaftung des § 833 Abs. 1 BGB aus.

Quelle: BGH, Urteil vom 15.12.2020 VI ZR 224/20

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