Viele Reiseveranstalter bieten Ihren Kunden bei den derzeit vermehrt auftretenden Reiseabsagen aufgrund der COVID-19-Pandemie sogenannte „Corona-Vouchers“ oder Reisegutscheine an, anstatt eine Erstattung des gezahlten Reisepreises vorzunehmen.

Der Gesetzgeber hat sich zu dieser Gutscheinlösung eindeutig positioniert, in Art. 240 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch:

Hiernach hat der Reisende die Wahl, ob er ein Gutscheinangebot des Reiseveranstalters annimmt oder ob er sein Recht auf Rückerstattung des gezahlten Reisepreises ausübt. Auf dieses Wahlrecht des Kunden muss der Reiseveranstalter den Kunden bei seinem Gutscheinangebot hinweisen. Es besteht mithin keine Verpflichtung des Kunden, auf einen Reisegutschein zurückzugreifen, er kann darauf bestehen, den vollen Reisepreis zurückgezahlt zu bekommen. Auch wenn der Kunde sich später umentscheidet, kann er einen nicht eingelösten Gutschein zurückgeben und den Wert erstattet bekommen.

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