Der Bundesgerichtshof hat jüngst die Revisionen zweier Ärzte zurückgewiesen, die wegen ihrer allgemeinen Persönlichkeitsrechte Klage gegen den Internet-Portalbetreiber „Jameda“ erhoben hatten:

Die Betreiber von „Jameda“ erstellen für alle Ärzte unter Verwendung von Daten aus allgemein zugänglichen Quellen ein Basisprofil mit Namen, akademischem Grad, Fachrichtung, Praxisanschrift, weiteren Kontaktdaten und Sprechzeiten. Besucher der Internetseite können die Ärzte hierbei auch bewerten. Diese Bewertungen sowie eine Durchschnittsnote werden ebenso auf dem Profil des jeweiligen Arztes angezeigt. In die Aufnahme in das Portal haben die Ärzte hierbei nicht eingewilligt, so auch nicht in den Fällen der beiden Ärzte, über die der BGH jüngst entschied:

Die Klägerin im Verfahren VI ZR 488/19 ist Fachzahnärztin für Parodontologie, der Kläger im Verfahren VI ZR 489/19 Fachzahnarzt für Oralchirurgie. Mit ihren Klagen verlangten sie die vollständige Löschung ihrer Daten aus dem Internetportal.

Der BGH entschied nun in Anlehnung an eine wegweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2018, dass die Ärzte keine Unterlassungsansprüche gegen „Jameda“ zustehen und sie vielmehr ihre Auflistung auf dem Internetprotal dulden müssen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert