Das Oberlandesgericht Köln sprach am 13.05.2020 einer Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € zu, die eine kosmetische Behandlung mittels „Fett-weg-Spritze“ über sich ergehen lassen hatte. Ein Angestellter eines Arztes, der selbst kein approbierter Arzt ist, gab ihr eine Spritze zur Fettreduktion gegen Barzahlung in der Wohnung der Patientin. Invasive kosmetische Behandlungen sowie die ordnungsgemäße Aufklärung hierüber sind ausschließlich Ärzten vorbehalten. Deshalb ist eine solche Behandlung durch einen Nichtarzt per se als grob fehlerhaft einzustufen und führt zu einer Beweislastumkehr und Schadensersatz- sowie Schmerzensgeldansprüchen.