Das LG Würzburg entschied mit Urteil vom 04.05.2020, dass eine Haftung des Pferdehalters auch bei unbeabsichtigten Reaktionen des Pferdes bei einem Ausritt besteht.

Im zugrunde liegenden Fall kam es zu einem Reitunfall bei einem Ausritt mit dem Pferd „Rocky“. Das Pferd scheute plötzlich aufgrund eines hochfliegenden Vogels und die Reiterin stürzte vom Pferd. Die gesetzliche Krankenversicherung der Verletzten verklagte die Halterin des Pferdes auf Zahlung der Behandlungskosten in Höhe von knapp 25.000 €. Das Landgericht entschied, hier habe sich eine typische Tiergefahr verwirklicht, weshalb die Halterin des Pferdes zum Schadensersatz nach § 833 BGB verpflichtet sei. Ein Haftungsausschluss könne beim Überlassen eines Pferdes für einen Ausritt unter Bekannten nicht angenommen werden. Es lag auch kein Mitverschulden der Reiterin vor. Die Klage der gesetzlichen Krankenversicherung hatte mithin Erfolg und die Pferdehalterin musste die Heilbehandlungskosten und die Gerichts- und Anwaltskosten tragen.

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