Eine durch die mitversicherte Person begangene schwerwiegende Vertragsverletzung berechtigt nicht ohne weiteres zur außerordentlichen Kündigung des gesamten Krankenversicherungsvertrages, d.h. auch der Eigenversicherung des Versicherungsnehmers; das entschied das OLG Nürnberg kürzlich. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Ehefrau eines Versicherungsnehmers gefälschte Rechnungen bei der privaten Krankenversicherung ihres Ehemannes eingereicht. Daraufhin kündigte die Krankenversicherung das Versicherungsverhältnis außerordentlich fristlos. Das Oberlandesgericht entschied, dass diese Kündigung unwirksam sei und eine außerordentliche Kündigung des Vertrages nur bezogen auf die mitversicherte Ehefrau berechtigt war. Der Versicherungsvertrag des Ehemannes, der bereits über 35 Jahre lang lief, konnte somit fortgeführt werden.

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